Vereinsdokument

Satzung

Satzung des Vereins „FUNKR Deutschland e. V. i. G.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FUNKR Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; danach führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Liebenwalde. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck ist die Förderung des nichtkommerziellen und gemeinwohlorientierten Funkbetriebs sowie der technischen Bildung, Weiterbildung und des Wissensaustauschs im Bereich drahtloser Kommunikation.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Amateurfunk, Freenet, DMR und CB-Funk
  • Ausbildungen, Lehrgänge, Workshops und Schulungen
  • Unterstützung beim Einstieg in den Funkbetrieb und bei Prüfungen
  • Aufbau von Funknetzen sowie praktische Funkaktionen und Feldtage
  • Informationsplattformen, Callbook und technische Bildung
  • Zusammenarbeit mit Vereinen, Organisationen und Bildungseinrichtungen

(3) Der Verein übernimmt keine behördlichen Aufgaben und vergibt keine amtlichen Rufzeichen. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden; niemand darf durch zweckfremde oder unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder dürfen an Veranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen nutzen.

Sie sind verpflichtet, Satzung und Ordnungen einzuhalten, die Vereinsziele zu fördern und festgesetzte Beiträge zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung juristischer Personen. Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Ein Ausschluss ist bei Satzungsverstoß oder Schädigung des Vereinsansehens möglich.

§ 7 Beiträge

Von Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe, Fälligkeit und Art werden durch die Mitgliederversammlung oder eine Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und findet mindestens jährlich statt. Sie wird mit zwei Wochen Frist in Textform einberufen und entscheidet insbesondere über Vorstandswahlen, Entlastung, Satzungsänderungen und Beiträge.

§ 11 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Community-Profile und Rufnamenverzeichnis

Der Verein betreibt digitale Community-Profile und ein freiwilliges, privates Funkrufnamenverzeichnis. Die Nutzung erfolgt ohne Rechtsanspruch; Rufnamen begründen keine offizielle Funkberechtigung. Der Vorstand darf Inhalte und Einträge im Rahmen der Vereinsordnung prüfen, ändern oder entfernen.

§ 13 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung oder Technik.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Liebenwalde, den 04. Mai 2026